Niger Aktiv Kreis
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Volksbank Gronau-Ahaus eG
Kontonummer: 202 109 100
Bankleitzahl: 401 640 24
 
Stadtsparkasse Gronau (Westf.)
Kontonummer: 801 433 4
Bankleitzahl: 401 540 06

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 Satzung des Vereins

 
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechsform des Vereins
 
Der Verein trägt den Namen „NIGER AKTIV KREIS“ mit Sitz in Gronau (Westf.). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
 
§2 Aufgaben des Vereins
Die Aufgaben des Vereins ist die Förderung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Entwicklung in der Republik Niger / Afrika.
Dies soll geschehen, indem
  • Aktivitäten zur Verbesserung der Wasserversorgung entwickelt und gefördert,
  • Maßnahmen im Bildungsbereich eingeleitet, unterstützt und gefördert,
  • Maßnahmen im Agrarsektor geplant, initiiert und durchgeführt werden;
  • Entwicklungshilfe mit dem Ziel der „Hilfe zur Selbsthilfe“ geleistet,
  • Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit geweckt und gefördert wird.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
 
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder des Vereins
 
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Ferner christliche Kirchen, Gemeinden und Einrichtungen, sofern sie den Vereinszweck zu fördern bereit und geeignet sind.
 
Für Familien mit Kindern unter 18 Jahren und Ehepaare ist Familienmitgliedschaft möglich. Kinder ab 18 Jahren müssen die Einzelmitgliedschaft beantragen.
 
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluß des Vorstandes entzogen werden, wenn ein Mitglied seine satzungsgemäßen Pflichten nicht erfüllt oder sich durch sein Verhalten der Vereinsschädigung schuldig macht. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme sowie gegen den Beschluß zur Aberkennung der Mitgliedschaft kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
 
Ein Vereinsmitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich zum Schluß eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monat kündigen.
 
 
§5 Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
 
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge in der jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindesthöhe zu zahlen. Darüber hinaus sollen sie entsprechend den je eigenen Möglichkeiten die Arbeit des Vereins durch Übernahme von Aufgaben im Sinne des §2 unterstützen.
 
 
§ 6 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand gemäß §26 BGB. Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören, die Mitglieder des Vereins sind.
 
 
§7 Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, bestellen einen Vertreter zur Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung. Diese hat folgende Aufgaben:
 
Teil A
1.     Sie wählt den Vorstand.
2.     Sie nimmt den vom Vorsand zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen.
3.     Sie beschließt den Wirtschaftsplan, lässt die Kasse prüfen und erteilt Entlastung für die Kassen- und Haushaltsführung.
4.     Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.
5.     Sie beschließt über die Höhe der Mindestbeiträge.
6.     Sie entscheidet in Fällen von §3 Absatz 3.
7.     Sie beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Teil B
1.     Sie informiert und diskutiert zu inhaltlichen Aufgaben des Vereins und nimmt Perspektiventwicklung vor
 
 
§8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muß einberufen werden und innerhalb eines Monats stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden verlangt wird.
 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
 
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenanhäufung ist unzulässig.
 
Jugendliche ab 14 Jahren sind stimmberechtigt.
 
Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
 
 
§9 Zusammensetzung des Vorstandes
 
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a)     Vorsitzende(r),
b)    Stellvertretende( r) Vorsitzende( r)
c)     Schriftführer(in)
d)    Stellvertretende( r) Schriftführer(in)
e)     Kassenführer(in)
 
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassenführer.
 
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Für maximal 1 Jahr kann der Vorstand mit Mehrheit einen kommissarischen Vorsitzenden bestimmen.
 
Scheidet während der Amtszeit des Vorstandes ein Mitglied aus, so kann für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl stattfinden.
 
Wählbar sind Mitglieder, die 18 Jahr alt sind und geschäftsfähig.
 
Bei allen Ämtern und Aufgaben ist eine internationale und interkonfessionelle Besetzung anzustreben.
 
 
§10 Aufgaben des Vorstandes
 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Er erstellt Vorlagen für die Entscheidungen der Mitgliederversammlung, die mit der Einladung zu versenden sind. Er erstattet Bericht über die Arbeit des Vereins, er entscheidet über Anträge auf Aufnahme und über Ausschluß aus dem Verein.
 
Er beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Vereins und bestimmt im Einvernehmen mit diesen die jeweiligen LeiterInnen.
 
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der besondere Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden können.
 
 
§11 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes
 
Der Vorsitzende hat den Vorstand bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Er muß ihn einladen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es verlangen.
 
In dringenden Fällen ist der Vorstand ohne Einhaltung der in Absatz 1 genannten Frist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklären.
 
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und seinen Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
 
 
§12 Auflösung des Vereins, Umwandlung
 
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an ein oder mehrere gemeinnützige Eine-Welt Projekte.
Bei Aufgabe ihres begünstigten Satzungszweckes oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke kann der Verein in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
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